„Durch Kommunikation zu Partnerschaftlichen Lösungen“

Unverbindliche Empfehlung WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Hagen/Düsseldorf Klauseln für EINKAUFSBEDINGUNGEN der WSM-Industrie für Produktionsmaterial und Betriebsmittel

(Stand: 2020/21)

Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Ver-trages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit dem Partner. Geschäftsbedingungen des Part-ners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertrags-beziehungen zwischen dem Partner und uns.

Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
Soweit in diesen Einkaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist, genügt die Textform (§ 126 b BGB) zur Wahrung des Schriftformerfordernisses.

5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

6. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertrags-schluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Lieferansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte ge-mäß Ziff. 29 bleiben unberührt.

Bestellung

7. Nimmt der Partner unsere Bestellung nicht innerhalb von ... Wochen seit Zugang an, so sind wir zu deren Widerruf berechtigt.

8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen ... Tagen seit Zugang widerspricht.

9. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes und/oder der Liefertermine verlan-gen, es sei denn, diese wären für den Partner unzumutbar. Dabei sind die Auswirkun-gen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

10. Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als ... Jahren haben („Langfristverträge“), können wir mit einer Frist von ... Monaten zum Mo-natsende kündigen.

11. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Ener-giekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine ange-messene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlan-gen.

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11. Sollten sich die Preise für ... während der Laufzeit des Vertrages nachweislich um mehr als ... Prozent bezogen auf den Index ... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (veröf-fentlicht in ...) ändern, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene An-passung des Preises zu verlangen.

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Ziff. 11 entfällt (dann bitte schreiben: „11. bleibt frei“).

Vertraulichkeit

12. Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolg-ten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unter-lagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhal-tung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten über-mittelt werden, oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zu haltender Unter-lagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden.
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

Zeichnungen und Beschreibungen

14. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser un-veräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Einzel-vertrages unaufgefordert zurückzugeben ist.
Der Partner wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.

Muster und Fertigungsmittel

Muster und Fertigungsmittel, die der Partner selbst herstellt oder beschafft

15. Sofern eine Erstattung der Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werk-zeuge, Formen, Schablonen etc.) vereinbart ist, werden uns diese Kosten, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner. Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wo-chen weder eine Äußerung erfolgt noch eine neue Bestellung aufgegeben wird.

17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden. Sie dürfen ohne un-sere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind vom Partner sorgfältig zu verwahren.

Muster und Fertigungsmittel, die wir beistellen

18. Fertigungsmittel und Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten), die wir dem Partner überlassen, bleiben unser Eigentum.

19. Der Partner ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel mit einem Hinweis auf unser Eigen-tum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neu-wert zu versichern. Auf Anforderung wird uns der Partner das Vorhandensein von Kenn-zeichnungen und das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
Der Partner wird uns über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informie-ren und Wartungs- und Reparaturarbeiten daran auf seine Kosten durchführen.
Wir tragen die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Ferti-gungsmittel.

20. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Part-ner überlassen haben, erfolgt für uns.
Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Part-ners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestand-teile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns.

Preise

21. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR ausschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer, Zölle und sonstige Abgaben, Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Versicherung.

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21. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Empfangsstelle in EUR einschließlich .....

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21. Die Preise verstehen sich einschließlich ... und ausschließlich ... .

Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschrän-kungen

22. Nach gesetzlichen Vorschriften erforderliche oder von uns angeforderte Ursprungs-nachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungs-gemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unver-züglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ur-sprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.

23. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innerge-meinschaftlichen Lieferungen.

24. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung, Aufrechnung

25. Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 27 bis ... Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit ... Prozent Skonto oder innerhalb von ... Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.

26. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Lie-fertermin.

27. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wert-anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

28. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wer-den darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach un-serer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.
Der Partner darf nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrit-tenen Gegenansprüchen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsver-weigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.

29. Sind wir im Rahmen eines Einzelvertrags vorleistungspflichtig, so können wir unsere Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug-um-Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leis-tungsfähigkeit des Partners gefährdet wird. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Part-ners wird vermutet, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von Euler Hermes mit „Ho-hes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird oder wenn ein Kredit-versicherer eine nicht bloß geringfügige Limitanpassung für den Partner vornimmt. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Ein-zelertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Lieferung und Gefahrübergang

30. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Ab-holbereitschaft durch den Partner.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Ge-fahr auf uns über, und zwar auch, wenn der Partner die Anlieferung übernommen hat.

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30. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Ge-fahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.

31. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen.

32. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rech-nung gestellt.

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32. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.

33. Innerhalb einer Toleranz von ... Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbe-dingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

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Ziff. 33 entfällt. (dann bitte schreiben: „33. bleibt frei“).

Tätigkeit in unserem Betrieb

34. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betrie-bes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssi-cherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Lieferverzug

35. Kann der Partner absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert wer-den kann, so wird uns der Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeit-punkt nennen.

35 a. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Auftragswerts der jeweiligen Lieferung pro vollendetem Arbeitstag zu verlangen, höchs-tens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Unsere weitergehenden An-sprüche wegen Lieferverzug des Partners bleiben dadurch unberührt. Die Schadens-ersatzpflicht des Partners erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs schulden, sofern diese nicht unüblich sind oder wir den Partner über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben.

Eigentumsvorbehalt

36. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezah-lung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sachmängel

37. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Ein-satzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwin-genden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

37 a. Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deut-sche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2), 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) sowie der EU-Richtlinie 2000/53/EG.
Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfä-higkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzel-fall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

37 b. Wir prüfen die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Men-gen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Im Beanstandungsfall hat der Partner die Kosten der Prüfung und Ersatzlieferung zu tragen. Bei jeder Art von Män-geln beträgt die Rügefrist 5 Arbeitstage ab Feststellung, wobei die Absendung der An-zeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Partner auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

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Ziff. 37 b. entfällt

38. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes verein-bart ist, nach dem Gesetz.

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38. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz län-gere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

39. Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebes-sert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetz-lichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetz-lichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unbe-rührt.

Rechtsmängel

40. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonsti-gen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei, Großbritannien und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

41. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

42. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in derselben Frist wie Sachmängelan-sprüche.

Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners

43. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung.

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43. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in sei-nem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaß-nahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche An-sprüche.
Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaft-pflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzan-sprüche zu, bleiben diese unberührt.

Unsere Haftung

44. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können ge-gen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder lei-tenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf, geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Ver-letzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, ver-nünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkt-haftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften, und bei der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Höhere Gewalt

45. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror-anschläge, behördliche Maßnahmen, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unab-wendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertrags-partner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

46. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Einzelvertrag ergeben-den Rechte und Pflichten ist für beide Vertragspartner ... der Erfüllungsort.
Mängelansprüche sind jedoch dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils be-findet.

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46. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort.
Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag oder Einzelvertrag abgeschlossen hat.
Mängelansprüche sind dort zu erfüllen, wo sich die gelieferte Ware jeweils befindet.

47. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Ein-zelvertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Ge-schäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
48. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausge-schlossen.

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Satz 2 entfällt.

„Niemand darf seine Wurzeln vergessen. Sie sind Ursprung unseres Lebens.“

(Federico Fellini, Regisseur)

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